Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46893
LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18 (https://dejure.org/2020,46893)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 20.05.2020 - L 1 KR 270/18 (https://dejure.org/2020,46893)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - L 1 KR 270/18 (https://dejure.org/2020,46893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,46893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl als Hilfsmittel der

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Da sich der Kläger das beantragte Hilfsmittel noch nicht selbst beschafft hat, ist der Anspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 15 und Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29).

    Denn mangels Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung [a.F.]) begründet sich eine umfassende Prüfungs- und ggf. auch Leistungszuständigkeit der beklagten Krankenkasse als zuerst angegangene Leistungsträgerin (sog. leistende Rehabilitationsträgerin; vgl. die Legaldefinition in § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in der seit 01.01.2018 geltenden Fassung des Bundesteilhabegesetzes [BTHG]), die sich im Außenverhältnis zum Versicherten auf alle Rechtsgrundlagen erstreckt, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 32).

    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 22 [Elektrorollstuhl]; Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 43 [Easy-Rider-2]; Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 [Therapiedreirad II]).

    Im Vordergrund steht das Ziel der Teilhabe (Partizipation) an den verschiedenen Lebensbereichen sowie die Stärkung der Möglichkeiten einer individuellen und den persönlichen Wünschen entsprechenden Lebensplanung und -gestaltung unter Berücksichtigung des Sozialraums (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29 m.w.N. zu den Gesetzesmaterialien).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Bei dem begehrten Handbike handelt es sich um ein Hilfsmittel, das dem mittelbaren Behinderungsausgleich dient, weil es die ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt, ergänzt oder wiederherstellt, sondern zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 14 und Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 18).

    (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 15 f.).

    Nicht erfasst von diesem Basisausgleich ist die Fähigkeit, weitere Wegstrecken - vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer - zu bewältigen (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 17 und Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R - juris Rn. 17 ff.).

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Bei dem begehrten Handbike handelt es sich um ein Hilfsmittel, das dem mittelbaren Behinderungsausgleich dient, weil es die ausgefallene Körperfunktion nicht ersetzt, ergänzt oder wiederherstellt, sondern zum Ausgleich der direkten und indirekten Behinderungsfolgen eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 14 und Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 18).

    Die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h. Unabhängig von der medizinischen Indikation und den Umständen des Einzelfalls ist kein Grundbedürfnis erkennbar, zu dessen Befriedigung es erforderlich sein könnte, sich den Nahbereich mit einer Geschwindigkeit zu erschließen, die höher ist als die übliche Schrittgeschwindigkeit nichtbehinderter Menschen (BSG, Urteil vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - juris Rn. 28).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Nicht erfasst von diesem Basisausgleich ist die Fähigkeit, weitere Wegstrecken - vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer - zu bewältigen (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R - juris Rn. 17 und Urteil vom 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R - juris Rn. 17 ff.).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 22 [Elektrorollstuhl]; Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 43 [Easy-Rider-2]; Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 [Therapiedreirad II]).
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Einen fehlenden engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen gesundheitsförderliche Maßnahmen auf, die (nur) allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen (BSG, Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 22 [Elektrorollstuhl]; Urteil vom 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R - juris Rn. 43 [Easy-Rider-2]; Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris Rn. 21 [Therapiedreirad II]).
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - behindertes Kind - Hilfe zur Beschaffung

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Es gelte ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegenstehe (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris Rn. 15).
  • BSG, 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - berechtigtes Interesse -

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um Wünsche handele, deren Verwirklichung in der Vergleichsgruppe der nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen in der gleichen Altersgruppe als unangemessen gälten (etwa wegen der damit regelmäßig verbundenen Kosten) und die damit der Teilhabe nicht dienen könnten; insoweit bestimmten nicht die Vorstellungen der Behörde oder des Gerichts die Reichweite und Häufigkeit der Teilhabe des behinderten Menschen (BSG, Urteil vom 08.03.2017 - B 8 SO 2/16 R - juris Rn. 22 f.).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R

    Entscheidung des Revisionsgerichts trotz verfahrensfehlerhafter

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Da sich der Kläger das beantragte Hilfsmittel noch nicht selbst beschafft hat, ist der Anspruch nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu beurteilen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 2/08 R - juris Rn. 15 und Urteil vom 08.08.2019 - B 3 KR 21/18 R - juris Rn. 29).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R

    Krankenversicherung - Versorgung von Erwachsenen mit Rollstuhl-Bike -

    Auszug aus LSG Sachsen, 20.05.2020 - L 1 KR 270/18
    Dies zugrunde legend gilt: Auch ein Handbike kann sich als geeignetes Hilfsmittel zur Erschließung des sozialen Nahbereichs darstellen, wenn Wegstrecken in diesem Bereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - juris Rn. 41).
  • BSG, 18.06.2014 - B 3 KR 8/13 R

    Krankenversicherung - Gehörlosigkeit - Anspruch auf Rauchwarnmeldesystem -

  • BSG, 30.09.2015 - B 3 KR 14/14 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht für

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

  • SG Dresden, 17.01.2024 - S 45 KR 578/21
    Auch ein ärztlicher Therapieplan, der den Einsatz des begehrten Hilfsmittels für die Klägerin vorsieht, liegt hier nicht vor, das Rollstuhlzuggerät ist kein Bestandteil eines Therapiekonzepts, auch wenn es unbestritten für den Erhalt der körperlichen Fitness und die allgemeine Gesundheit sinnvoll und hilfreich ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. September 2022 - L 16 KR 421/21 -, Rn. 23; SächsLSG, Urteile vom 20. Mai 2020 - L 1 KR 270/18 -, Rn. 22 und 15. September 2020 - L 8 SO 30/19, Rn. 30 f., jeweils juris).

    In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, ist als ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens das Erschließen eines körperlichen Freiraums und in Bezug auf Bewegungsmöglichkeiten das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten mit einem Hilfsmittel anerkannt (BSG, ebd.; SächsLSG, Urteil vom 20. Mai 2020 - L 1 KR 270/18 -, Rn. 23 ff., und Urteil vom 23. September 2020 - L 8 KR 384/17, Rn. 27, jeweils juris).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht